Achtung: Die Rechtslage hat sich mittlerweile durch eine Gesetzesänderung geändert. Nunmehr sind Betreiber von Fitnessstudios gemäß Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB berechtigt, statt der Beitragserstattung einen Gutschein auszustellen. Mit diesem Einwand kann dem Rückforderungsbegehren des Mitgliedes wirksam entgegengetreten werden. Nach dessen Abs. 5 Nr. 2 kann für den Gutschein jedoch wiederum Geld verlangt und dieser zurück an den Betreiber gegeben werden, wenn er bis zum 31.12.2021 nicht eingelöst worden ist. Die untenstehenden Ausführungen sind für den aktuellen Zeitraum überholt.
Diese Frage dürften sich dieser Tage so einige stellen, die aufgrund der COVID-19-Pandemie ihren sportlichen Aktivitäten im Fitnessstudio Ihrer Wahl nicht nachgehen können. Dabei ist die Antwort ausnahmsweise ganz simpel – jedenfalls im Regelfall.
Bevor ich die rechtliche Seite beleuchten möchte, darf vorab ein Appell gestattet sein: So wie viele andere Unternehmer haben auch Fitnessstudios dieser Tage zu kämpfen. Sie müssen – sofern Ihnen die Räumlichkeiten nicht selbst gehören – Miete und Mitarbeiter sowie die hinter dem Fitnessstudio stehende Logistik, Technik etc. bezahlen. Dazu benötigen Sie Geld. Geld bekommt ein Studio nur, indem es von seinen Mitgliedern Beiträge erhält. Fallen diese weg, können schnell nicht mehr die Verbindlichkeiten bezahlt werden und Mitarbeiter müssen entlassen werden. Im schlimmsten Fall rutscht der Betreiber in die Insolvenz und das Studio gibt es nach der Pandemie nicht mehr. Angesichts dessen sollte sich ein jeder überlegen, ob nicht eine salomonische Lösung gefunden werden kann.
Einige Fitnessstudios bieten den Mitgliedern an, die Vertragslaufzeit um den Schließungszeitraum zu verlängern oder zu späterer Zeit eine Beitragsaussetzung vorzunehmen. Ehrlich gesagt beschließen sie es meistens einfach. Aber im Massengeschäft für jeden Kunden eine Sonderregelung zu treffen, ist auch schwer vorstellbar. Daher ist das verständlich. Sie erhalten so die nötige Liquidität, um zu überleben. Rechtlich gesehen ist dieses Vorgehen jedoch nicht zulässig.
Die vertraglich vereinbarte Laufzeit kann ich einfach einseitig verändert werden. Auch kann man sich nicht einfach Rechte und Ansprüche des Vertragspartners gewissermaßen zeitlich nach hinten verschieben. Denn grundsätzlich gilt: pacta sunt servanda – Verträge sind einzuhalten.
Wem etwas unmöglich ist, dem ist es unmöglich. Folglich kann es auch nicht von ihm verlangt werden. Das hat auch der Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erkannt und hierfür Vorsorge getroffen.
§ 275 Abs. 1 BGB sieht vor, dass der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen ist, soweit diese für den Schuldner oder jedermann unmöglich ist. Dabei ist neben der tatsächlichen/faktischen Unmöglichkeit (etwa: jemanden unsichtbar machen oder ein viereckiges Rad bauen) auch die rechtliche Unmöglichkeit anerkannt. Ist es jemandem von Gesetzes wegen verboten, etwas zu tun, ist es ihm unmöglich. Denn was das Recht verbietet, kann es nicht auf der anderen Seite gebieten. So einen Fall haben wir aktuell bei den Betreibern der Fitnessstudios. Diese dürfen und müssen keine Kunden in die Studios lassen.
Das wäre es wohl. Deswegen findet sich im BGB auch hierzu eine Regelung. Nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB entfällt auch die Gegenleistung, wenn der Vertragspartner wegen Unmöglichkeit nicht zu leisten braucht. Das Gesetz sieht von diesem Grundsatz diverse Ausnahmen vor, die allerdings hier nicht einschlägig sind.
Daher gilt im Normalfall: Du musst nicht zahlen.
Du musst auch nicht später zahlen. Denn da die Leistung bei Dauerschuldverhältnissen wie einem Fitnessstudio-Abonnement nach einer festen Kalenderzeit bestimmt ist (sog. absolutes Fixgeschäft) bleibt die Leistung für diesen Zeitraum unmöglich.
Wer Beiträge für die Schließungszeit bereits entrichtet ist, kann diese zurückfordern, § 326 Abs. 4 BGB.
Das Gesetz ist an dieser Stelle jedoch dispositiv. D.h., die Vertragspartner können abweichende Regelungen treffen. Findet sich daher in deinem Vertrag (d.h. den zugehörigen AGB) eine wirksame (!) Klausel zu Vorkommnissen wie den jetzigen, kann sich die Rechtslage anders darstellen. Das halte ich aber für unwahrscheinlich.
Hier gibt es wegen der Corona-Krise keine Sonderregelungen. Das heißt, du kannst dann kündigen, wenn und soweit es vertraglich vorgesehen ist oder du einen wichtigen Grund hast. Der temporäre Leistungsausfall dürfte angesichts des Dauerschuldcharakters und dem Entfall deiner Zahlungspflicht allerdings kein wichtiger Grund i.S.d. § 314 BGB sein. Das Rücktrittsrecht nach § 326 Abs. 5 BGB findet auf Dauerschuldverhältnisse keine Anwendung. Das heißt, du kannst dich nur im Rahmen der Vertragsbestimmungen von deinem Vertrag lösen.